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FHK - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i. S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros - Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrages nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH kann zur Erstattung von Gutachten andere entsprechend Befugte heranziehen.
e) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und auf Rechnung der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH Aufträge erteilen. Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber zu verständigen, wenn beabsichtigt ist, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.

4.) Durchführung von Begutachtungsaufträgen
a) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH ist berechtigt, zur Bearbeitung von Begutachtungsaufträgen auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen, sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
b) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

5.) Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

6.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH hat ihre Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Beim Erwerb von Verwertungsgegenständen aus Versicherungsschäden durch Dritte bestehen keinerlei Gewährleistungsansprüche.

7.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.

8.) Honorar
a) Dem Honoraranspruch der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH liegen die vom Fachverband Technischen Büros - Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
c) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Für die Übermittlung der Honorarnoten wird digital signierte elektronische Kommunikation oder Übermittlung in Papierform gewählt und vom Auftraggeber anerkannt.
e) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

9.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH.

10.) Geheimhaltung
a) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die Firma FHK Ingenieurbüro GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
c) Es ist der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die im Rahmen einer gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

11.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.

12.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder von der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH anerkannt.

13.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der Firma FHK Ingenieurbüro GmbH vereinbart.